Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32a GWB
§ 32a GWB, Einstweilige Maßnahmen
(1) 1 Die Kartellbehörde kann von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 überwiegend wahrscheinlich erscheint und die einstweilige Maßnahme zum Schutz des Wettbewerbs oder aufgrund einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen Unternehmens geboten ist. 2 Dies gilt nicht, sofern das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft macht, nach denen die Anordnung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
(2) 1 Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. 2 Die Frist kann verlängert werden. 3 Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
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