Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 KHEntgG
§ 9 KHEntgG, Vereinbarung auf Bundesebene
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere
- 1. einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Absatz 1 Satz 4 KHG einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen und zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge (effektive Bewertungsrelationen),
- 2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Absatz 1 Satz 7 KHG einschließlich der Vergütungshöhe,
- 2a. einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 KHG einschließlich der Bewertungsrelationen für die tagesbezogene Abzahlung des vereinbarten Pflegebudgets nach § 6a,
- 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge,
- 4. Empfehlungen für die Kalkulation und die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können,
- 5. den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 sowie erstmals bis zum 26. 1. 2023 das Nähere zur Dokumentation des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags nach § 11 Absatz 4 Satz 6,
- 6. erstmals bis zum 31. 7. 2016 einen Katalog nicht mengenanfälliger Krankenhausleistungen, die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen, sowie nähere Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlags, insbesondere zur Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses und zu einem geminderten Abschlag im Falle von Leistungsverlagerungen,
- 7. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 10 Absatz 5 Satz 4, wobei die prozentuale Tariferhöhung für den in § 10 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 genannten Bereich separat auszuweisen ist, eine anteilige Erhöhungsrate unter Berücksichtigung, dass Kostensteigerungen für das Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen über das Pflegebudget zu finanzieren sind, sowie bis zum 31. 3. 2019 die Einzelheiten für einen Nachweis, dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhöhungen von Pflegepersonal zweckentsprechend für dessen Finanzierung verwendet werden, und ein Verfahren, das gewährleistet, dass Krankenhäuser Mittel zurückzuzahlen haben, die sie nicht zweckentsprechend verwendet haben,
- 8. erstmals bis zum 31. 7. 2019 die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets nach § 6a, insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und zu dem Verfahren der Rückzahlungsabwicklung von nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln, bis zum 17. 8. 2021 zu der einheitlichen Form der Dokumentation der Höhe des vereinbarten Pflegebudgets sowie der wesentlichen Rechengrößen zur Herleitung der vereinbarten, im Pflegebudget zu berücksichtigenden Kosten und der Höhe des Pflegebudgets sowie bis zum 31. 5. 2023 eine Anpassung der Vereinbarung an die Vorgaben des § 17b Absatz 4a KHG,
- 9. bis zum 28. 2. 2019 die Benennung von Prozedurenschlüsseln nach § 301 Absatz 2 Satz 2 SGB V, die zu streichen sind, da sie nach Einführung des Pflegebudgets nach § 6a für das Vergütungssystem nach § 17b KHG nicht mehr benötigt werden.
Nummer 2a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Nummer 3 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
Nummer 7 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).
Nummer 8 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754) und G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).
Nummer 9 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(1a) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren auf der Grundlage von Absatz 1 Nummer 3
- 1. Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten aufgrund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie aufgrund von Rahmenvereinbarungen nach § 137i Absatz 6 SGB V;
- 2. (weggefallen)
- 3. bis zum 31. 10. 2021 Anforderungen an die Durchführung klinischer Sektionen zur Qualitätssicherung; insbesondere legen sie für die Qualitätssicherung erforderliche Mindestanforderungen fest und machen Vorgaben für die Berechnung des Zuschlags; das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist mit der jährlichen Kalkulation der Kosten einer klinischen Sektion zu beauftragen, wobei die für die Kalkulation entstehenden Kosten aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 KHG zu finanzieren sind;
- 4. (weggefallen)
- 5. bis zum 30. 6. 2018 die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung, wobei bei der Ermittlung der Höhe der Zu- und Abschläge eine Unterstützung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus vorzusehen ist; die Zu- und Abschläge müssen sich auf das Stufensystem zu den Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung beziehen, das gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu entwickeln ist;
- 6. jährlich zum 30. 6., erstmals bis zum 30. 6. 2019, eine Liste der Krankenhäuser, welche die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 SGB V erfüllen; die Liste ist bis zum 31. 12. 2020 um Kinderkrankenhäuser und Krankenhäuser mit Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin zu erweitern, welche die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 SGB V erfüllen;
- 7. bis zum 31. 12. 2020 die Höhe und die nähere Ausgestaltung des Zuschlags nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 KHG sowie seine regelmäßige Anpassung an Kostenentwicklungen;
- 8. bis zum 31. 3. 2021 das Nähere zu den Voraussetzungen, zur Höhe und zur Ausgestaltung von Abschlägen für Krankenhäuser, die
- 9. bis zum 31. 12. 2020 Vorgaben für Zuschläge nach § 5 Absatz 3i zur Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten, die den Krankenhäusern aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen; insbesondere vereinbaren sie, welche Kosten durch den Zuschlag nach § 5 Absatz 3i zu finanzieren sind und Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Kosten und geben Empfehlungen für die Kalkulation der Kosten.
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2615).
Nummer 2 gestrichen durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 4 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 5 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2615).
Nummer 6 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2615), neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494) und G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).
Nummer 7 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494), geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).
Nummer 8 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220), geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
Nummer 9 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
Absatz 1a eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(1b) 1 Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. 10. jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 3 ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen um bis zu 1/3 dieser Differenz zu erhöhen. 2 Die Vertragsparteien auf Bundesebene können Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und der zu berücksichtigenden Tatbestände, insbesondere zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben vor, welche Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt werden können und deshalb nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in welcher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(1c) Zur Umsetzung von § 17b Absatz 1 Satz 5 2. Halbsatz KHG haben die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. 5. 2016 bei Leistungen, bei denen es Anhaltspunkte für im erhöhten Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen gibt, eine gezielte Absenkung oder Abstufung der Bewertung der Leistungen vorzugeben, die bei der Kalkulation des Vergütungssystems für das folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen ist.
Absatz 1c eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(2) 1 Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17b Absatz 7 KHG; in den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG; eine Entscheidung zu Absatz 1b Satz 1 hat die Schiedsstelle bis zum 15. 11. des jeweiligen Jahres zu treffen. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Nummer 5 oder Nummer 8 nicht zustande, kann auch das BMG die Schiedsstelle anrufen. 3 Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1c nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle abweichend von Satz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von 6 Wochen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613). Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 2 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220). Satz 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
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