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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73 SGB VI
§ 73 SGB VI, Vergleichsbewertung
1 Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für
- 1. beitragsgeminderte Zeiten,
- 2. Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und
- 3. Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787).
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