Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 252 SGB VI
§ 252 SGB VI, Anrechnungszeiten
(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte
- 1. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
- 1a. Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 KVBG genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
- 2. nach dem 31. 12. 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
- 3. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. 2. 1957, im Saarland bis zum 31. 8. 1957,
- 4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
- 5. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. 1. 1957 weggefallen ist,
- 6. Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. 12. 1978.
Nummer 1a eingefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl. I S. 1818).
(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die
- 1. die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. 1. 1983,
- 2. ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. 1. 1984
Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. 1. 1984 bis zum 31. 12. 1997 bei Versicherten, die
- 1. nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
- 2. in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
(4) (weggefallen)
Absatz 4 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. 7. 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.
(6) 1 Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. 1. 1992, in denen sie
- 1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
- 2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem MuSchG eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
(7) 1 Zeiten, in denen Versicherte
- 1. vor dem 1. 1. 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
- 2. vor dem 1. 1. 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
- 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
- a) vor dem 1. 7. 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
- b) vor dem 1. 1. 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(8) 1 Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. 4. 2003, in denen Versicherte
- 1. nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
- 2. der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
- 3. eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
Absatz 8 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607). Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2005 (BGBl. I S. 3676).
(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
Absatz 9 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), neugefasst durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885).
(10) 1 Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. 1. 2011 bis zum 31. 12. 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. 2 Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die
- 1. Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen haben oder
- 2. in der Zeit vom 1. 1. 2011 bis zum 31. 12. 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
Absatz 10 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474), neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
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