Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 294a SGB VI
§ 294a SGB VI, Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
1 Hatte eine Mutter am 18. 5. 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. 12. 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. 2 Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. 1. 1927 geboren ist.
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