Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 SGB VII
§ 2 SGB VII, Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1. Beschäftigte,
- 2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
- 3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst worden sind,
- 4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
- 5. Personen, die
- a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
- c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder rechtsfähigen Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
- d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
- e) ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
Buchstabe a geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
Buchstabe c geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024).
Buchstabe e geändert durch G vom 29. 4. 1997 (BGBl. I S. 968).
- wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
- 6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 7. selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 8.
- a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
- b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
- c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
Buchstabe a geändert durch G vom 8. 9. 2005 (BGBl. I S. 2729) und G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
- 9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
- 10. Personen, die
- a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- b) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11. Personen, die
- a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
- b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
- 13. Personen, die
- a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
- b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
- c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
- d) Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
- aa) einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
- bb) einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- ausgeübt werden,
Buchstabe b neugefasst durch G vom 5. 11. 1997 (BGBl. I S. 2631), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
Buchstabe d angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778).
- 14. Personen, die
- a) nach den Vorschriften des SGB II oder des SGB III der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II zuständigen Trägers oder eines nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
- b) an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15. Personen, die
- a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
- b) zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
- c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 BKV teilnehmen,
- d) auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
Buchstabe a geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
Buchstabe b geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Buchstabe d angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
- 16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des 2. WoBauG oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 WoFG oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
- 17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 SGB XI; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 SGB XI genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18a Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 SGB XI.
Nummer 4 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), geändert durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl. I S. 2246) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Nummer 5 geändert durch G vom 29. 4. 1997 (BGBl. I S. 968) und G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
Nummer 6 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
Nummer 7 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
Nummer 10 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299).
Nummer 12 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Nummer 14 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
Nummer 16 neugefasst durch G vom 13. 9. 2001 (BGBl. I S. 2376), geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
Nummer 17 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(1a) 1 Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens 8 Wochenstunden und für die Dauer von mindestens 6 Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. 2 Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. 3 Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. 4 Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).
(2) 1 Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nummer 1 Versicherte tätig werden. 2 Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) 1 Absatz 1 Nummer 1 gilt auch für
- 1. Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 SGB VI pflichtversichert sind,
- 2. Personen, die
- a) im Sinne des EhfG Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
- b) einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des BMZ vom 1. 8. 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
- c) einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des BMFSFJ vom 20. 12. 2010 (GMBl. S. 1778) leisten,
Buchstabe c angefügt durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 687).
- 3. Personen, die
- a) eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
- b) als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
- c) für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem SekG abgesichert werden.
Buchstabe c geändert durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl. I S. 2070).
Nummer 1 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).
Nummer 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299), neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1974).
Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1974), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 4 und 5. Satz 4 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b sind
- 1. Verwandte bis zum 3. Grade,
- 2. Verschwägerte bis zum 2. Grade,
- 3. Pflegekinder (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 SGB I)
Absatz 4 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
Zu § 2 siehe RS 1996/02 Ziff. 2, RS 2006/06 Ziff. 1, RS 2015/03 Ziff. 12.
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