Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 200 SGB VII
§ 200 SGB VII, Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
(1) § 76 Absatz 2 Nummer 1 SGB X gilt mit der Maßgabe, dass der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 SGB X verpflichtet ist.
(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Absatz 2 SGB X hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
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