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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73a SGG
§ 73a SGG, [Prozesskostenhilfe]
§ 73a eingefügt durch G vom 13. 6. 1980 (BGBl. I S. 677).
(1) 1 Die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe mit Ausnahme des § 118 Absatz 1 Satz 6 und des § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO gelten entsprechend. 2 Macht der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. 3 Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. 4 Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des RVG.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836) und G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl. I S. 3533).
(2) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 9 vertreten ist.
Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2840).
(3) § 109 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) 1 Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 ZPO einschließlich der in § 118 Absatz 2 ZPO bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 ZPO und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 ZPO obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. 2 Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe ggf. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
Absatz 4 angefügt durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl. I S. 3533), neugefasst durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl. I S. 890).
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 ZPO sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 ZPO.
Absatz 5 angefügt durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl. I S. 3533).
(6) 1 Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. 2 § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 RPflG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
Absatz 6 angefügt durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl. I S. 3533).
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
Absatz 7 angefügt durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl. I S. 3533).
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
Absatz 8 angefügt durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl. I S. 3533).
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Absatz 9 angefügt durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl. I S. 3533).
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