Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 177 SGG
§ 177 SGG, [Ausschluss der Beschwerde an das Bundessozialgericht]
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Absatz 1 dieses Gesetzes und des § 17a Absatz 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
§ 177 neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl. I S. 2809), geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).
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