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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1081 ZPO
§ 1081 ZPO, Berichtigung und Widerruf
(1) 1 Ein Antrag nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. 2 Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. 3 Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. 4 Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
(2) 1 Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. 2 Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist 2 Monate. 3 Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. 4 In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
(3) § 319 Absatz 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.
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