Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 AM-RL
§ 17 AM-RL, Informationen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Arzneimitteln (Therapiehinweise zur Arzneimittelauswahl)
(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in Therapiehinweisen nach § 92 Absatz 2 Satz 7 SGB V Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Arzneimitteln; er kann dabei die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln einschränken. 2 § 16 Absatz 5 gilt entsprechend. 3 Die Therapiehinweise sind von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu beachten.
(2) In den Hinweisen werden Arzneimittel bewertet, insbesondere hinsichtlich
- 1. des Ausmaßes ihres therapeutischen Nutzens, auch im Vergleich zu anderen Arzneimitteln und Behandlungsmöglichkeiten,
- 2. des therapeutischen Nutzens im Verhältnis zum Apothekenabgabepreis und damit zur Wirtschaftlichkeit,
- 3. der medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit.
(3) Die Therapiehinweise nach Absatz 1 sind in Anlage IV dieser Richtlinie zusammengestellt.
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