Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 PsychTh-RL
§ 25 PsychTh-RL, Verbale Interventionen
(1) 1 Die verbalen Interventionen orientieren sich in der psychosomatischen Grundversorgung an der jeweils aktuellen Krankheitssituation; sie fußen auf einer systematischen, die Introspektion fördernden Gesprächsführung und suchen Einsichten in psychosomatische Zusammenhänge des Krankheitsgeschehens und in die Bedeutung pathogener Beziehungen zu vermitteln. 2 Die Ärztin oder der Arzt berücksichtigt und nutzt dabei die krankheitsspezifischen Interaktionen mit der Patientin oder dem Patienten, in denen die seelische Krankheit sich darstellt. 3 Darüber hinaus wird angestrebt, Bewältigungsfähigkeiten der Patientin oder des Patienten, evtl. unter Einschaltung der relevanten Bezugspersonen aus dem engeren Umfeld, aufzubauen.
(2) 1 Die verbalen Interventionen können nur in Einzelbehandlungen durchgeführt und nicht mit übenden oder suggestiven Interventionen in derselben Sitzung kombiniert werden; sie können in begrenztem Umfang sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum niederfrequent Anwendung finden, wenn eine ätiologisch orientierte Psychotherapie nach § 15 nicht indiziert ist. 2 Die Durchführung von Maßnahmen nach § 25 ist neben der Anwendung psychotherapeutischer Verfahren nach § 15 ausgeschlossen.
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