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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Meldevorschriften

    Damit die Träger der Sozialversicherung ihre Aufgaben reibungslos und zügig erledigen können, sind die Arbeitgeber verpflichtet, Meldungen für ihre Beschäftigten (auch für geringfügige Beschäftigungen) bei der zuständigen E - Einzugsstelle zu erstatten. Zudem haben Arbeitgeber bestimmter Branchen (M - Mitführungspflicht) eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzugeben; die Sofortmeldung wird nach Eingang der Anmeldung wieder gelöscht.

    Die Meldungen sind als gesicherte und verschlüsselte elektronische Daten aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Die Krankenkassen bieten den Arbeitgebern als besonderen Service eine entsprechende Ausfüllhilfe an (siehe auch S - SV-Meldeportal).

    Zu melden sind u. a. Beginn und Ende einer Beschäftigung, Beginn und Ende einer Elternzeit sowie Unterbrechungen der Beschäftigung wegen des Bezugs einer Sozialleistung von mindestens einem Kalendermonat.

    Für am 31.12. eines jeden Jahres Beschäftigte hat der Arbeitgeber das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt dieses Kalenderjahres zu melden (Jahresmeldung). E - Einmalzahlungen sind ggf. gesondert zu melden. Der Inhalt der Meldungen ist dem Beschäftigten vom Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.

    Übersicht über Meldegründe und -fristen

    Anmeldung

    Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung

    Abmeldung

    Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Beschäftigung

    Unterbrechungsmeldung

    2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung

    Jahresmeldung

    Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung nach dem 31.12., spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres

    UV-Jahresmeldung

    Spätestens bis zum 16.02. des Folgejahres

    Sofortmeldung

    Spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses

    Sondermeldung (Einmalzahlung)

    Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen

    GKV-Monatsmeldung

    Nach Aufforderung durch die Einzugsstelle mit der ersten folgenden Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Aufforderung

    Sonstige Meldungen (z. B. BGR-Wechsel)

    Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen

    Änderung der Staatsangehörigkeit

    Mit der nächsten Unterbrechungsmeldung, Abmeldung oder Jahresmeldung

    Stornierung einer Meldung

    Unverzüglich

    Beginn und Ende einer Elternzeit

    Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung (spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn bzw. Ende der Elternzeit)


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