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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 594a BGB
§ 594a BGB, Kündigungsfristen
(1) 1 Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am 3. Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2 Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. 3 Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Textform.
Satz 3 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am 3. Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
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