Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 BPersVG
§ 21 BPersVG, Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat
1 Spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat 3 Wahlberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. 2 Der Personalrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. 3 Der Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. 4 Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. 5 Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. 6 Für jedes Mitglied des Wahlvorstands sollen für den Fall seiner Verhinderung bis zu 3 Ersatzmitglieder bestellt werden. 7 Jeweils eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
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