Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 GmbHG
§ 23 GmbHG, Versteigerung des Geschäftsanteils
1 Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. 2 Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen. 3 Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
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