Gesetze
SEAG – SE-Ausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
Arbeitsrecht
SEAG – SE-Ausführungsgesetz
Abschnitt 1, Allgemeine Vorschriften
§ 1 SEAG, Anzuwendende Vorschriften
§ 2 SEAG, (weggefallen)
§ 3 SEAG, Eintragung
§ 4 SEAG, Zuständigkeiten
Abschnitt 2, Gründung einer SE Unterabschnitt 1, Verschmelzung
§ 5 SEAG, Bekanntmachung
§ 6 SEAG, Verbesserung des Umtauschverhältnisses
§ 7 SEAG, Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan
§ 8 SEAG, Gläubigerschutz
Unterabschnitt 2, Gründung einer Holding-SE
§ 9 SEAG, Abfindungsangebot im Gründungsplan
§ 10 SEAG, Zustimmungsbeschluss; Negativerklärung
§ 11 SEAG, Verbesserung des Umtauschverhältnisses
Abschnitt 3, Sitzverlegung
§ 12 SEAG, Abfindungsangebot im Verlegungsplan
§ 13 SEAG, Gläubigerschutz
§ 14 SEAG, Negativerklärung
Abschnitt 4, Aufbau der SE Unterabschnitt 1, Dualistisches System
§ 15 SEAG, Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
§ 16 SEAG, Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
§ 17 SEAG, Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
§ 18 SEAG, Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
§ 19 SEAG, Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan
Unterabschnitt 2, Monistisches System
§ 20 SEAG, Anzuwendende Vorschriften
§ 21 SEAG, Anmeldung und Eintragung
§ 22 SEAG, Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
§ 23 SEAG, Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 24 SEAG, Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 25 SEAG, Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 26 SEAG, Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 27 SEAG, Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 28 SEAG, Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 29 SEAG, Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 30 SEAG, Bestellung durch das Gericht
§ 31 SEAG, Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
§ 32 SEAG, Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
§ 33 SEAG, Wirkung des Urteils
§ 34 SEAG, Innere Ordnung des Verwaltungsrats
§ 35 SEAG, Beschlussfassung
§ 36 SEAG, Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse
§ 37 SEAG, Einberufung des Verwaltungsrats
§ 38 SEAG, Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 39 SEAG, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
§ 40 SEAG, Geschäftsführende Direktoren
§ 41 SEAG, Vertretung
§ 42 SEAG, (weggefallen)
§ 43 SEAG, Angaben auf Geschäftsbriefen
§ 44 SEAG, Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
§ 45 SEAG, Bestellung durch das Gericht
§ 46 SEAG, Anmeldung von Änderungen
§ 47 SEAG, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
§ 48 SEAG, Ordentliche Hauptversammlung
§ 49 SEAG, Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
Unterabschnitt 3, Hauptversammlung
§ 50 SEAG, Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
§ 51 SEAG, Satzungsänderungen
Abschnitt 5, Auflösung
§ 52 SEAG, Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung
Abschnitt 6, Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
§ 52a SEAG, Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Abschnitt 7, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 53 SEAG, Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8, Schlussbestimmungen
§ 54 SEAG, Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
§ 55 SEAG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
§ 56 SEAG, Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
§ 57 SEAG, Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz.
§ 58 SEAG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des VSBG und des PflVG
§ 45 SEAG , Bestellung durch das Gericht 1 Fehlt ein erforderlicher geschäftsführender Direktor, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. 2 § 85 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 AktG gilt entsprechend.
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