Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 SEG
§ 11 SEG, Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von
- 1. 418 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
- 2. 837 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
- 3. 1 255 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4. 1 673 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5. 2 091 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) 1 Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 %. 2 Eine besondere Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn in mindestens 2 Funktionssystemen eine Schädigungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung bereits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und zusätzlich von mindestens 80 bedingt.
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