SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil
§ 51 SGB I, Aufrechnung
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Absatz 2 und 4 pfändbar sind.
Absatz 1 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229).
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.
Absatz 2 geändert durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl. I S. 1469), G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022) und G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 2014).
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