Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 82 SGB III
§ 82 SGB III, Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 82 neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
(1) 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
- 1. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
- 2. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens 2 Jahre zurückliegt,
- 3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten 2 Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
- 4. die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und
- 5. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024), bisheriger Satz 5 wurde Satz 2.
(2) 1 Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. 2 Angemessen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,
- 1. mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber 50 %,
- 2. 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber 75 %
Nummer 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 2 neugefasst und Nummer 3 gestrichen durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
- 1. bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
- 2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX ist.
Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
(3) 1 Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. 2 Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. 3 Dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 4 Im Übrigen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit
- 1. weniger als 50 Beschäftigten in Höhe von 75 %,
- 2. mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten in Höhe von 50 %,
- 3. 500 Beschäftigten oder mehr in Höhe von 25 %
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Absätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044), bisherige Absätze 4 und 5 wurden Absätze 6 und 7.
(4) 1 Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 unabhängig von der Betriebsgröße um 5 Prozentpunkte. 2 Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Absatz 5 gestrichen durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024), bisherige Absätze 6 bis 9 wurden Absätze 5 bis 8.
(5) 1 Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 kann auch vom Arbeitgeber gestellt und die Förderleistungen an diesen erbracht werden, wenn
- 1. der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betrifft, bei denen Vergleichbarkeit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf besteht, und
- 2. diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Absatz 5 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044). Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
(6) 1 § 81 Absatz 4 findet Anwendung. 2 Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. 3 Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind zu berücksichtigen,
- 1. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
- a) nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25,
- b) nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
- c) nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
- 2. im Rahmen der Bestimmung der Betriebsgröße nach den Absätzen 1 bis 3 sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns.
Satz 3 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
Absatz 7 gestrichen durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025), bisherige Absätze 8 und 9 wurden Absätze 7 und 8.
(7) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis zum 31. 7. 2024 ausgeschlossen.
Absatz 7 angefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2691), geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).
(8) Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Maßnahme entstehen, werden übernommen.
Absatz 8 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
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