Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 8 SVG
§ 8 SVG, Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
(1) 1 Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall nach § 7 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. 2 Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehrfachschulen sind kostenfrei. 3 Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bundeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet werden.
(2) Das BMVg kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.
(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das BRKG und die TGV entsprechend anzuwenden, soweit in der BFöV nichts anderes bestimmt ist.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service