Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 SVG
§ 25 SVG, Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
1 Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 % der Mindestversorgung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden, wenn deren oder dessen Dienstverhältnis
- 1. nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren endet wegen
- a) Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
- b) Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 SG aufgrund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens 4-jähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn oder
- 2. wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde.
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