Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 SVG
§ 43 SVG, Allgemeines
(1) 1 Die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung erhalten
- 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
- 2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
- 3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
- 4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.
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