Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 56 SVG
§ 56 SVG, Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem WPflG, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem 4. Abschnitt des SG leisten
(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit, eine Soldatin oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem WPflG, nach § 58b oder nach dem 4. Abschnitt des SG leistet, während des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des § 17 BeamtVG über die Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift des § 18 BeamtVG über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem WPflG oder nach § 58b SG leistet, oder eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu 6 Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von 2 557 EUR. 2 Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder eine einmalige Entschädigung nach § 85 zusteht. 3 Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. 4 Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. 5 Im Übrigen gilt § 63 Absatz 1 entsprechend sowie § 67 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten Sterbegeldes gegenüber einem Anspruch auf Sterbegeld aufgerechnet werden kann.
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