Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58 SVG
§ 58 SVG, Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem WPflG, nach § 58b oder nach dem 4. Abschnitt des SG leisten
(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem WPflG, nach § 58b SG oder nach dem 4. Abschnitt des SG leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) § 56 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) § 59 Absatz 1 und 3 sowie § 61 gelten entsprechend.
(4) 1 Das Witwen- und Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berechnet, die oder der an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verb. mit § 37 Absatz 1 BeamtVG erhalten hätte, wenn sie oder er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. 2 § 29 Absatz 1 und § 105 gelten entsprechend. 3 Hat die oder der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berechnung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, der das Amt der oder des Verstorbenen zugeordnet war. 4 Bei Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6.
(5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragrafen wird keine Versorgung nach § 59 gewährt.
(6) Die Witwe oder der Witwer und die Waisen gelten für die Anwendung des Abschnitts 4 als Witwe oder Witwer und Waisen einer Soldatin, eines Soldaten, einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand.
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