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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 114 SVG
§ 114 SVG, Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. 1. 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Die Rechtsverhältnisse der am 1. 1. 1992 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach dem 31. 12. 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum 31. 12. 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1. 1 Die §§ 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 75, 80, 81, 96, 120 Absatz 3, 4, 6 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verb. mit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 BeamtVG sind anzuwenden. 2 § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 1. Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. 1. 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Nummer 2 2. Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt. 3 Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 120 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
- 2. Solange ein über den 1. 1. 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, sind, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere 7 Jahre ab dem 1. 1. 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. 12. 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. 12. 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
- b) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des § 54 Absatz 1 Satz 1 des bis zum 31. 12. 1991 geltenden Rechts.
- c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. 12. 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand andauert.
- 3. 1 Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand, die oder der nach dem 31. 12. 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. 1. 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. 2 § 55b ist in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
- 4. § 113 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
- 5. 1 Nummer 1 Satz 2 ist ab dem Inkrafttreten der 8. auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG nicht mehr anzuwenden. 2 Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.
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