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§ 329 UmwG, Anmeldung und Spaltungsbescheinigung

1 Die §§ 315 bis § 317 sind mit Ausnahme des § 315 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 2. Alternative sowie des § 316 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. 2 Die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die grenzüberschreitende Spaltung erst mit ihrer Eintragung gemäß § 330 wirksam wird. 3 Über die Eintragung stellt das Gericht von Amts wegen eine Spaltungsbescheinigung aus.

§ 329 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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