Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14c UStG
§ 14c UStG, Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
(1) 1 Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. 2 Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 3 In den Fällen des § 1 Absatz 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) 1 Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. 2 Das Gleiche gilt, wenn jemand
- 1. wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist oder
- 2. einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht,
Satz 2 neugefasst durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
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