DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV
Anlage 1 DEÜVGs, Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen
Die Beitragsgruppen sind so zu verschlüsseln, dass für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, die jeweils zutreffende Ziffer anzugeben ist.
Beitrag zur Krankenversicherung
- kein Beitrag
0
- allgemeiner Beitrag
1
- erhöhter Beitrag (zulässig nur für Meldezeiträume bis 31. 12. 2008)
2
- ermäßigter Beitrag
3
- Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung
4
- Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung
5
- Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
6
Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung
- Firmenzahler
9
Beitrag zur Rentenversicherung (Meldezeiträume bis 31. 12. 2004)
- kein Beitrag
0
- voller Beitrag zur Arbeiterrentenversicherung
1
- voller Beitrag zur Angestelltenrentenversicherung
2
- halber Beitrag zur Arbeiterrentenversicherung
3
- halber Beitrag zur Angestelltenrentenversicherung
4
- Pauschalbeitrag zur Arbeiterrentenversicherung für geringfügig Beschäftigte
5
- Pauschalbeitrag zur Angestelltenrentenversicherung für geringfügig Beschäftigte
6
Beitrag zur Rentenversicherung (Meldezeiträume ab 1. 1. 2005)
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