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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB XI Ziff. 1. RS 2024/08
§ 38 SGB XI Ziff. 1. RS 2024/08, Allgemeines
Schöpft die pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 bis 5 den ihr nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach § 36 Absatz 3 SGB XI nicht aus, hat sie daneben Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Der Anteil des Pflegegeldes berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das Pflegegeld anteilig auszuzahlen.
Beispiele:
- 1. Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 hat im Januar Sachleistungen im Wert von 400 EUR in Anspruch genommen. Der ihr zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 796 EUR. Sie hat somit 50,25 v. H. (kaufmännisch gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma) ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 347 EUR stehen ihr noch 49,75 v. H., also 172,63 EUR zu.
- 2. Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 hat im Juni Sachleistungen im Wert von 1 150 EUR in Anspruch genommen. Der ihr zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 1 497 EUR, sie hat somit die Sachleistungen zu 76,82 v. H. (kaufmännisch gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma) ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 599 EUR stehen ihr noch 23,18 v. H., also 138,85 EUR zu.
- 3. Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 hat im Februar Sachleistungen in Höhe von 720 EUR in Anspruch genommen, der Höchstbetrag beläuft sich auf 1 859 EUR. Sie hat somit 38,73 v. H. (kaufmännisch gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma) der Sachleistung in Anspruch genommen, so dass ihr vom Pflegegeld in Höhe von 800 EUR noch 61,27 v. H., also 490,16 EUR zustehen.
- 4. Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5 hat im Januar Sachleistungen in Höhe von 1 990 EUR in Anspruch genommen. Der ihr zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 2 299 EUR. Sie hat somit die Sachleistungen zu 86,56 v. H. (kaufmännisch gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma) in Anspruch genommen, so dass ihr vom Pflegegeld in Höhe von 990 EUR noch 13,44 v. H., also 133,06 EUR zustehen.
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