Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 91 SGB XI Ziff. 2. RS 2024/08
§ 91 SGB XI Ziff. 2. RS 2024/08, Leistungsumfang
(1) Die Erstattung richtet sich nach der Höhe des individuellen Leistungsanspruchs der pflegebedürftigen Person nach den §§ 36, 38 und 41 bis 43 SGB XI und maximal jedoch 80 v. H. der jeweiligen Höchstwerte. Sofern Leistungen der vollstationären Pflege beansprucht werden, beträgt der Leistungsanspruch 80 v. H. der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlage. Die eingangs beschriebene Verfahrensweise gilt auch bei beihilfeberechtigten Personen. Vom ermittelten Leistungsanspruch übernimmt die Pflegekasse die Hälfte. Die Kombinationsleistung wird auch bei beihilfeberechtigten Personen auf der Grundlage des § 38 SGB XI (vgl. Ziffer 1 zu § 38 SGB XI) ermittelt und der Anteil der Sachleistung (tatsächlich entstandene Aufwendungen bzw. die Höchstwerte) auf 80 v. H. begrenzt, nicht hingegen das Pflegegeld. Die Pflegekasse gewährt die der pflegebedürftigen Person zustehenden Leistungen zur Hälfte. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist aber davon abhängig, dass es sich bei der in Anspruch genommenen Einrichtung um eine Vertragseinrichtung nach den §§ 71, 72 SGB XI handelt. Unabhängig davon besteht kein Anspruch auf einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI (vgl. Ziffer 9 zu § 43c SGB XI).
(2) Der von der Pflegekasse nicht erstattete Vergütungsteil kann nicht von einem Träger der Sozialhilfe übernommen werden.
(3) Die in Anspruch genommene Pflegeeinrichtung hat die pflegebedürftigen Personen, ihre Angehörigen und ihren Lebenspartner bzw. ihre Lebenspartnerin rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass sie lediglich einen begrenzten Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Pflegekasse und keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages durch einen Träger der Sozialhilfe haben.
Beispiel 1:
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 erhält Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI durch einen zugelassenen Pflegedienst, der keine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach §§ 85 und 89 SGB XI hat. Für den Monat Mai sind Aufwendungen für Pflegesachleistungen in Höhe von 1 100 EUR entstanden.
Pflegesachleistungs-Höchstanspruch gemäß § 36 Absatz 3 Nummer 2 SGB XI | 1 497 EUR |
Ermittlung von 80 v. H. des Sachleistungshöchstwertes: | 1 197,60 EUR |
Ergebnis:
Da die entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1 100 EUR nicht 80 v. H. des Pflegesachleistungs-Höchstwertes in Höhe von 1 197,60 EUR übersteigt, erstattet die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person die in Rechnung gestellten Aufwendungen in voller Höhe.
Beispiel 2
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 erhält Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI durch einen zugelassenen Pflegedienst, der keine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach §§ 85 und 89 SGB XI hat. Für den Monat April sind Aufwendungen für Pflegesachleistungen in Höhe von 750 EUR entstanden.
Pflegesachleistungs-Höchstanspruch gemäß § 36 Absatz 3 Nummer 1 SGB XI | 796 EUR |
Ermittlung von 80 v. H. des Sachleistungshöchstwertes: | 636,80 EUR |
Ergebnis:
Die in Rechnung gestellten Aufwendungen in Höhe von 796 EUR übersteigen 80 v. H. des Pflegesachleistungs-Höchstbetrags nach § 36 Absatz 3 Nummer 1 SGB XI. Die Pflegekasse erstattet daher die Aufwendungen in Höhe von 636,80 EUR. Die pflgebedürftige Person hat die Differenz in Höhe von 159,20 EUR selbst zu tragen.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service