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StPO – Strafprozessordnung



§ 249 StPO, Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren

(1)1 Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. 2 Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2)1 Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und § 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. 2 Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. 3 Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.


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