§ 2b BEEG, Bemessungszeitraum
(1)
1 Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. 2 Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
- 1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
Nummer 1 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
- 2. während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder nach dem KVLG 1989 bezogen hat,
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
- 3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
- 4. Wehrdienst nach dem WPflG in der bis zum 31. 5. 2011 geltenden Fassung oder nach dem 4. Abschnitt des SG oder Zivildienst nach dem ZDG geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
3 Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen.
4 Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. 3. 2020 bis zum Ablauf des 23. 9. 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann.
5 Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des
§ 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.
Satz 1 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 4 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1061), geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2691) und G vom 18. 3. 2022 (BGBl. I S. 473). Satz 5 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1061).
(2)
1 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. 2 Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.
Satz 2 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1061).
(3)
1 Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte. 2 Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.
Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239). Satz 2 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1061).
(4)
1 Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG
- 1. in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 EUR im Kalendermonat betrug und
- 2. in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 EUR im Kalendermonat betrug.
2 Abweichend von
§ 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich.
3 Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend
§ 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend
§ 2d Absatz 3.
4 Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.
Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).