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§ 145 HGB, Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren

§ 145 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(1)1 Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. 2 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.

(2) Beteiligte sind:

  • 1.jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),
  • 2.der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),
  • 3.der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und
  • 4.der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).

(3)1 Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2 Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. 3 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4 Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der ZPO statt.


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