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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 606 HGB, Zweijährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in 2 Jahren:

  • 1.Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
  • 2.Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
  • 3.Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
  • 4.Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

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