Gesetze
JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Arbeitsrecht
JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz
Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften
§ 1 JArbSchG, Geltungsbereich
§ 1a JArbSchG, Formvorgaben
§ 2 JArbSchG, Kind, Jugendlicher
§ 3 JArbSchG, Arbeitgeber
§ 4 JArbSchG, Arbeitszeit
Zweiter Abschnitt, Beschäftigung von Kindern
§ 5 JArbSchG, Verbot der Beschäftigung von Kindern
§ 6 JArbSchG, Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
§ 7 JArbSchG, Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Dritter Abschnitt, Beschäftigung Jugendlicher Erster Titel, Arbeitszeit und Freizeit
§ 8 JArbSchG, Dauer der Arbeitszeit
§ 9 JArbSchG, Berufsschule
§ 10 JArbSchG, Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
§ 11 JArbSchG, Ruhepausen, Aufenthaltsräume
§ 12 JArbSchG, Schichtzeit
§ 13 JArbSchG, Tägliche Freizeit
§ 14 JArbSchG, Nachtruhe
§ 15 JArbSchG, 5-Tage-Woche
§ 16 JArbSchG, Samstagsruhe
§ 17 JArbSchG, Sonntagsruhe
§ 18 JArbSchG, Feiertagsruhe
§ 19 JArbSchG, Urlaub
§ 20 JArbSchG, Binnenschiffahrt
§ 21 JArbSchG, Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 21a JArbSchG, Abweichende Regelungen
§ 21b JArbSchG, Ermächtigung
Zweiter Titel, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 22 JArbSchG, Gefährliche Arbeiten
§ 23 JArbSchG, Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
§ 24 JArbSchG, Arbeiten unter Tage
§ 25 JArbSchG, Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
§ 26 JArbSchG, Ermächtigungen
§ 27 JArbSchG, Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
Dritter Titel, Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 28 JArbSchG, Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
§ 28a JArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 29 JArbSchG, Unterweisung über Gefahren
§ 30 JArbSchG, Häusliche Gemeinschaft
§ 31 JArbSchG, Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
Vierter Titel, Gesundheitliche Betreuung
§ 32 JArbSchG, Erstuntersuchung
§ 33 JArbSchG, Erste Nachuntersuchung
§ 34 JArbSchG, Weitere Nachuntersuchungen
§ 35 JArbSchG, Außerordentliche Nachuntersuchung
§ 36 JArbSchG, Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
§ 37 JArbSchG, Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
§ 38 JArbSchG, Ergänzungsuntersuchung
§ 39 JArbSchG, Mitteilung, Bescheinigung
§ 40 JArbSchG, Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
§ 41 JArbSchG, Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
§ 42 JArbSchG, Eingreifen der Aufsichtsbehörde
§ 43 JArbSchG, Freistellung für Untersuchungen
§ 44 JArbSchG, Kosten der Untersuchungen
§ 45 JArbSchG, Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
§ 46 JArbSchG, Ermächtigungen
Vierter Abschnitt, Durchführung des Gesetzes Erster Titel, Aushänge und Verzeichnisse
§ 47 JArbSchG, Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
§ 48 JArbSchG, Information über Arbeitszeit und Pausen
§ 49 JArbSchG, Verzeichnisse der Jugendlichen
§ 50 JArbSchG, Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse
Zweiter Titel, Aufsicht
§ 51 JArbSchG, Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
§ 52 JArbSchG, (weggefallen)
§ 53 JArbSchG, Mitteilung über Verstöße
§ 54 JArbSchG, Ausnahmebewilligungen
Dritter Titel, Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
§ 55 JArbSchG, Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
§ 56 JArbSchG, Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
§ 57 JArbSchG, Aufgaben der Ausschüsse
Fünfter Abschnitt, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58 JArbSchG, Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 59 JArbSchG, Bußgeldvorschriften
§ 60 JArbSchG, Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt, Schlussvorschriften
§ 61 JArbSchG, Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
§ 62 JArbSchG, Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
§§ 63 bis 70 JArbSchG, (Änderung von Vorschriften)
§ 71 JArbSchG, (weggefallen)
§ 72 JArbSchG, Inkrafttreten
§ 48 JArbSchG , Information über Arbeitszeit und Pausen Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens 3 Jugendliche beschäftigen, haben eine Information über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
§ 48 neugefasst durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025 ).
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