§ 174 StGB, Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
(1) 1 Wer sexuelle Handlungen
- 1. an einer Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
Nummer 1 geändert durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
- 2. an einer Person unter 18 Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
Nummer 2 neugefasst durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
- 3. an einer Person unter 18 Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.
2 Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
Satz 2 angefügt durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
(2) 1 Mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter 18 Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
- 1. an einer Person unter 16 Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
- 2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter 18 Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
2 Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
Satz 2 angefügt durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Absatz 3 geändert durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verb. mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).