§ 20 UStG, Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
1 Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
- 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 EUR betragen hat, oder
Nummer 1 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) und G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (1. 1. 2025).
- 2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder
- 3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG ausführt, oder
Nummer 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
- 4. der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,
Nummer 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (
§ 16 Absatz 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nummer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken.
2 Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.