Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 Reha-Empf
§ 24 Reha-Empf, Besonderheit: "Turboklärung"
(1) 1 Ist der zweitangegangene Rehabilitationsträger für die vom Antrag umfassten Leistungen insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 SGB IX an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger im Einvernehmen mit diesem weiterleiten ("Turboklärung"). 2 Er unterrichtet davon erneut den Antragsteller. 3 Dieser Rehabilitationsträger wird dann an Stelle des zweitangegangenen Trägers leistender Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 14 ff. SGB IX, mit den entsprechenden gesetzlichen Verantwortlichkeiten. 4 Diese umfassen vor allem die Koordinierungsaufgaben und fristgerechte Entscheidungen über den Antrag, zu Einzelheiten vgl. insbesondere Kapitel 2 bis 5. 5 Die erneute Weiterleitung nach Satz 1 kann auch an den erstangegangenen Rehabilitationsträger erfolgen. 6 Dies gilt auch dann, wenn der zweitangegangene rechtlich selbständige Träger desselben Sozialleistungsbereiches für den Versicherten unzuständig ist (z. B. wenn an die falsche Krankenkasse oder den falschen Rentenversicherungsträger weitergeleitet wurde). 7 Der Träger, an den innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs weitergeleitet wurde, gilt dann als zweitangegangener Träger.
(2) 1 Bei der "Turboklärung" nach Absatz 1 arbeiten die Rehabilitationsträger unter Berücksichtigung des § 25 SGB IX und § 86 SGB X zusammen. 2 Ziel des Klärungsverfahrens ist es, dass der sachlich zuständige Träger über den Antrag entscheidet. 3 Die in § 14 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 SGB IX genannten Fristen bleiben von der Turboklärung unberührt, maßgeblich für diese Fristen ist weiterhin der Antragseingang beim zweitangegangenen Rehabilitationsträger.
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