Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 Reha-Empf
§ 27 Reha-Empf, Grundsätzliche Verantwortlichkeiten des leistenden Rehabilitationsträgers bei der Bedarfsermittlung und -feststellung
(1) Der leistende Rehabilitationsträger ist nach den §§ 14 Absatz 2 und 15 SGB IX dafür verantwortlich, dass der Rehabilitationsbedarf umfassend und entsprechend ggf. auch trägerübergreifend innerhalb der Fristen der §§ 14 und 15 Absatz 4 SGB IX festgestellt wird.
(2) 1 Für die umfassende Bedarfsfeststellung nach Absatz 1 ermittelt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach dem eigenen Leistungsgesetz vertieft insbesondere mithilfe von Instrumenten der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX (vgl. Abschnitt 3). 2 Sofern für die Bedarfsermittlung noch weitere Informationen notwendig sind, veranlasst der Rehabilitationsträger, ggf. unter Einschaltung weiterer Akteure, die entsprechenden Aktivitäten. 3 Dabei kann es sich beispielsweise um
- - das Einholen von bereits bestehenden Gutachten, Befundberichten oder sonstigen (ärztlichen) Unterlagen oder
- - die Durchführung eines Beratungsgesprächs
(3) Im Rahmen der Bedarfsermittlung nach Absatz 2 prüft der leistende Rehabilitationsträger auch summarisch 1 weiteren möglichen Rehabilitationsbedarf nach anderen Leistungsgesetzen, um so erforderlichenfalls weitere Rehabilitationsträger nach § 15 SGB IX beteiligen (vgl. § 29 bis § 31) oder auf eine Antragstellung hinwirken (vgl. § 25) zu können.
1 Summarische Prüfung bedeutet eine überschlägige, auf das Wesentliche beschränkte Prüfung. Ausreichend ist dabei im Zeitpunkt der Prüfung unter Heranziehung der erreichbaren Unterlagen eine begründete Möglichkeit, dass eine Zuständigkeit bzw. ein Bedarf nach einem anderen Leistungsgesetz besteht.
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