Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 Reha-Empf
§ 42 Reha-Empf, Teilhabeziele
(1) 1 Die Instrumente der Bedarfsermittlung erfassen, welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen. 2 Hierbei sind individuelle Teilhabeziele des Leistungsberechtigten, in Bezugnahme zu den Zielen der Leistungen zur Teilhabe (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 SGB IX) sowie den in der ICF genannten Lebensbereichen, maßgeblich.
(2) 1 Zur Formulierung von Zielen nach Absatz 1 sind persönliche Ziele, Vorstellungen und Wünsche des Leistungsberechtigten vom Rehabilitationsträger zu erfragen. 2 Individuelle Teilhabeziele sind ggf. auch erst im Verlauf der Bedarfsermittlung gemeinsam zu entwickeln und zu konkretisieren. 3 Der Rehabilitationsprozess insgesamt und insbesondere die Bedarfsermittlung sind an den individuellen Zielen auszurichten.
(3) Teilhabeziele sind so festzulegen, dass sie erreichbar sind und ihre Erreichung überprüft werden kann.
(4) Im Bereich der Eingliederungshilfe kann am Ende der Bedarfsermittlung eine Teilhabezielvereinbarung mit dem Leistungsberechtigten abgeschlossen werden, vgl. § 145 SGB XII bzw. § 122 SGB IX in der ab 2020 geltenden Fassung.
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