Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 67 Reha-Empf
§ 67 Reha-Empf, Entscheidung über die vom Antrag umfassten Leistungen
(1) 1 Die Entscheidung über die vom Antrag umfassten Leistungen (Leistungsentscheidung) trifft nach den §§ 14 f. SGB IX der leistende Rehabilitationsträger, wenn er für die Leistungen insgesamt zuständig ist. 2 Die Entscheidung wird auf Grundlage des nach den § 26 bis § 31 ermittelten und festgestellten Rehabilitationsbedarfs getroffen, und ist entsprechend vor dem Hintergrund des § 13 SGB IX nachvollziehbar zu begründen.
(2) In den Fällen des Antragsplittings nach § 29 (bzw. § 15 Absatz 1 SGB IX) entscheidet der Splitting-Adressat über den gesplitteten Antragsteil.
(3) Bezieht der leistende Rehabilitationsträger andere Rehabilitationsträger nach § 31 (bzw. § 15 Absatz 2 SGB IX) ein, entscheiden diese unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 SGB IX über die jeweiligen Leistungen im eigenen Namen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen.
(4) 1 Liegen in den Fällen des Absatz 3 die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 SGB IX nicht vor, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger auf Grundlage des festgestellten Bedarfs im eigenen Namen. 2 Ob er dabei an Bedarfsfeststellungen der beteiligten Rehabilitationsträger gebunden ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 15 Absatz 2 Satz 2 SGB IX. 3 Danach binden die Feststellungen den leistenden Rehabilitationsträger, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind.
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