Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 80 Reha-Empf
§ 80 Reha-Empf, Erkennung von weiterem Rehabilitationsbedarf
1 Wird während der Durchführung einer Leistung zur Teilhabe Rehabilitationsbedarf erkannt, der nicht vom Antrag umfasst ist, wirkt der leistende Rehabilitationsträger auf eine weitere Antragstellung hin. 2 Im Weiteren gelten die Regelungen des § 25. 3 Dies gilt insbesondere für die Frage der Erstellung eines Teilhabeplans oder der Anpassung (Fortschreibung oder Änderung) eines bereits durch den leistenden Rehabilitationsträger erstellten Teilhabeplans. 4 Dabei gilt § 12 Absatz 7 entsprechend.
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