Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 KV-/PV-PauschalbeitrV
§ 2 KV-/PV-PauschalbeitrV, Beitragsberechnung
Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:
- 1. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung: 1/10 des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
- 2. Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung: 1/10 des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378 in Verb. mit G vom 14. 6. 2007, BGBl. I S. 1066).
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