Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 BKV
§ 8 BKV, Mitglieder
§ 8 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) (1. 1. 2021).
(1) 1 Der Sachverständigenbeirat besteht in der Regel aus 12 Mitgliedern, die vom BMAS für die Dauer von 5 Jahren berufen werden. 2 Dem Sachverständigenbeirat sollen angehören:
- 1. 8 Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, insbesondere der Fachrichtung Arbeitsmedizin oder Epidemiologie,
- 2. 2 Staatliche Gewerbeärztinnen oder Staatliche Gewerbeärzte und
- 3. 2 Ärztinnen oder Ärzte aus dem betriebs- oder werksärztlichen Bereich.
(2) 1 Die Mitgliedschaft im Sachverständigenbeirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Stellvertretung zulässt. 2 Der Name und die hauptamtliche Funktion der Mitglieder werden vom BMAS veröffentlicht.
(3) 1 Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhalt und den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheit zu wahren.
(4) 1 Das BMAS ist berechtigt, Mitglieder aus sachlichen Gründen oder wenn die persönlichen Voraussetzungen der Berufung entfallen sind, abzuberufen. 2 Die Mitglieder können jederzeit aus eigenem Entschluss die Mitgliedschaft beenden.
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