Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5. GMG-Empf
Ziff. 5. GMG-Empf, Vereinfachtes Erstattungsverfahren bei Rechnungsbeträgen bis zu 100 EUR
(1) Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann die Krankenkasse bei bestimmten Fallkonstellationen vom Grundsatz der Ermittlung der deutschen Sätze abweichen. Dieses erleichterte aufsichtsrechtlich tolerierte Erstattungsverfahren setzt voraus, dass
- - die vom Versicherten verauslagten Aufwendungen den Betrag von (ggf. umgerechnet) 100 EUR je Behandlungsfall nicht überschreiten und
- - es sich um die Behandlungsmaßnahmen handelt, die in Deutschland zulasten der GKV erbracht werden dürfen.
(2) Unter diesen Voraussetzungen kann der um die Zuzahlungen bzw. Eigenbeteiligungen verminderte Rechnungsbetrag dem Versicherten erstattet werden.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service