Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1.1.5. RS 2002/02
Ziff. A.I.1.1.5. RS 2002/02, Rückkehr in die private Krankenversicherung
Die Regelung des [aktuell] § 5 Absatz 9 SGB V über die Verpflichtung privater Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages gilt auch für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung. Diese Personen haben die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zurückzukehren, wenn Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V nicht zustande kommt. Gleiches gilt, wenn deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, ohne dass die Voraussetzungen für die Weiterversicherung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 SGB V erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist ein mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestehender Krankenversicherungsvertrag.
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