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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.1.2. RS 2016/09
Ziff. IV.1.2. RS 2016/09, Meldepflichtige Tatbestände und Meldefristen
(1) Die Pflegekassen bzw. privaten Versicherungsunternehmen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger die persönlichen Daten der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson (§ 44 Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 bis 5 SGB XI), den Zeitraum der Versicherungspflicht (§ 44 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 SGB XI) und die, im Fall der Mehrfachpflege unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflegetätigkeit, maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen (§ 44 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 SGB XI). Dabei ist für jede einzelne Pflegetätigkeit, auch wenn in dieser nur aufgrund der Zusammenrechnung mit einer weiteren Pflegetätigkeit Versicherungspflicht der Pflegeperson besteht (Additionspflege), eine Meldung abzugeben.
(2) Als meldepflichtige Tatbestände kommen in Betracht:
- - das Ende der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI (Art der Meldung = Abmeldung),
- - der Ablauf des Kalenderjahres, wenn sich die Versicherungspflicht über das Ende des Kalenderjahres hinaus erstreckt (Art der Meldung = Jahresmeldung),
- - Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Staatsangehörigkeit der Pflegeperson (Art der Meldung = Änderungsmeldung) und
- - die Anforderung einer Gesonderten Meldung nach § 194 Absatz 2 SGB VI durch den Rentenversicherungsträger (Art der Meldung = Gesonderte Meldung).
(3) Die Jahresmeldung ist bis zum 15. 4. des folgenden Jahres zu erstatten. Anmeldungen zu Beginn der Versicherungspflicht oder Unterbrechungsmeldungen sind nicht vorgesehen. Wird die Pflegetätigkeit für weniger als einen Kalendermonat unterbrochen, kann im Hinblick auf das Monatsprinzip bei den Berechnungsgrundsätzen in der Rentenversicherung (vgl. § 122 Absatz 1 SGB VI) auf die Erstattung der Abmeldung verzichtet werden; bei Wegfall der Versicherungspflicht oder bei Unterbrechungen von mindestens einem vollen Kalendermonat ist eine Abmeldung spätestens 6 Wochen nach Kenntnis dieses Sachverhalts zu erstatten. Meldungen, die nicht zu erstatten waren oder unzutreffende Angaben im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 1 DEÜV enthalten haben, sind unverzüglich zu stornieren und ggf. neu zu erstatten.
(4) Bei der Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der wegen eines Anspruchs auf Beihilfe oder Heilfürsorge die Leistungen der Pflegeversicherung nur zur Hälfte erhält, haben die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen — ungeachtet der Regelung über die Beitragstragung in § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c SGB VI — den gesamten Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen anzuzeigen.
(5) Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben nach § 194 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 1 SGB VI nach Aufforderung durch den Rentenversicherungsträger die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen für abgelaufene Zeiträume gesondert zu melden. Für die Anforderung der gesonderten Meldung verwenden die Rentenversicherungsträger eine bundeseinheitliche Meldeaufforderung (Anlage 3). Die Abgabe der Gesonderten Meldung hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Wird die Gesonderte Meldung im Rahmen eines Rentenantragsverfahrens angefordert, ist sie frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn abzugeben.
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