Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 74 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09
§ 74 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09, Allgemeines
(1) Mit der gesetzlichen Änderung soll die Prüfung der Option einer stufenweisen Wiedereingliederung in einen strukturierten Prozess eingebunden werden. Damit soll gewährleistet werden, dass Versicherte, die für eine stufenweise Wiedereingliederung geeignet sind, diese Maßnahme auch tatsächlich wahrnehmen können. Hierzu sollen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte ab einer bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen regelmäßig die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung prüfen. Die Teilnahme an der stufenweisen Wiedereingliederung bleibt für die Versicherten weiterhin freiwillig.
(2) Das Verfahren zur regelmäßigen Prüfung der Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung bis zum 30. 11. 2019 festgelegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann auch Ausnahmen von der regelmäßigen Prüfung festlegen.
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