Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 Fami-MGs
§ 9 Fami-MGs, Meldungen der Krankenkassen untereinander
(1) Die Krankenkasse stellt unverzüglich nach Kenntnis des Beginns einer Mitgliedschaft oder des Hinzutritts von Familienangehörigen fest,
- 1. ob und ggf. bei welcher Krankenkasse für das Mitglied vor Beginn der Mitgliedschaft eine Familienversicherung durchgeführt wurde,
- 2. ob und ggf. bei welcher Krankenkasse für einzelne Familienangehörige vor Beginn der Familienversicherung eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung (einschließlich Angaben zur Stammversicherung) durchgeführt wurde.
(2) 1 Bei Anfragen zur bisherigen Krankenkasse ist der Vordruck entsprechend der Anlage 1 zu verwenden. 2 Bei Sachverhalten nach Absatz 1 Nummer 1 kann die Krankenkasse anstelle eines Vordrucks entsprechend der Anlage 1, insbesondere bei Auszubildenden, die erforderlichen Daten mithilfe der Erklärung im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 SGB V erheben.
(3) 1 Bei Änderung der für die Durchführung der Versicherung zuständigen Krankenkasse hat die neue Krankenkasse der bisherigen Krankenkasse den Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft oder Familienversicherung zu melden, wenn
- 1. für das Mitglied selbst bis zur Begründung der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse eine Familienversicherung durchgeführt wurde,
- 2. für den Familienangehörigen bis zur Begründung der Familienversicherung bei der neuen Krankenkasse eine Familienversicherung durchgeführt wurde.
(4) Die bisherige Krankenkasse aktualisiert unverzüglich nach Eingang der Meldung das Versichertenverzeichnis (§§ 288, 289 SGB V) und bestätigt die Aktualisierung gegenüber der neuen Krankenkasse.
(5) Die Krankenkassen haben sicherzustellen, dass die Meldungen nach Absatz 3 und 4 unverzüglich erfolgen.
(6) 1 Wurde für den Familienangehörigen bis zur Begründung der Familienversicherung bei der neuen Krankenkasse bei der bisherigen Krankenkasse eine Mitgliedschaft durchgeführt, hat die neue Krankenkasse der bisherigen Krankenkasse den voraussichtlichen Beginn der Familienversicherung unverzüglich zu melden. 2 Die bisherige Krankenkasse meldet der neuen Krankenkasse den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich nach Erhalt der Abmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle. 3 Satz 1 gilt nicht bei Beendigung der Mitgliedschaft von Personen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtig oder freiwilliges Mitglied waren.
(7) 1 Ab dem 1. 1. 2014 sind die Meldungen nach Absatz 3, 4 und 6 ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten. 2 Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der GKV-Spitzenverband fest. 3 Diese ergeben sich aus den Anlagen zur "Verfahrensbeschreibung für das maschinelle Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen bei Durchführung der Familienversicherung nach Maßgabe der Fami-Meldegrundsätze" in der jeweils gültigen Fassung.
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